Einzelunternehmen – Gründung, Haftung, Leitungsbefugnis & Steuerbelastung
21. Februar 2023 2023-10-30 20:47Einzelunternehmen – Gründung, Haftung, Leitungsbefugnis & Steuerbelastung
Einzelunternehmen – Gründung, Haftung, Leitungsbefugnis & Steuerbelastung
Beim Einzelunternehmen handelt es sich um eine Rechtsform mit nur einem Eigentümer. Hierbei ist der Unternehmer alleinig für die Kapitalaufbringung, die Haftung sowie die Geschäftsführung verantwortlich. Darüber hinaus wird der erwirtschaftete Gewinn des Einzelunternehmen zu 100 % dem Eigentümer zugeordnet. Dieser ist auch für die Versteuerung des Gewinns verantwortlich.
Für die Gründung eines Einzelunternehmens benötigt es lediglich eine einzelne Person, welche in weiterer Folge auch als alleiniger Eigentümer des Unternehmens agiert. Die Aufnahme eines Geschäftspartners mit Eigentumsverhältnis ist bei der Rechtsform Einzelunternehmen nicht möglich. Grundsätzlich lassen Sich zwei Arten von Einzelunternehmen unterscheiden:
- eingetragener Unternehmer (e.U.)
- nicht eingetragener Unternehmer
Diese beiden Arten von Einzelunternehmen unterscheiden sich vor allem in 2 Punkten:
- Ein Einzelunternehmen wird grundsätzlich nicht ins Firmenbuch eingetragen. Der Einzelunternehmer hat jedoch die Möglichkeit sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen zu lassen. Erst ab einem Jahresumsatz von Euro 1.000.000,00 in einem Jahr bzw. mehr als Euro 700.000,00 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ist die Eintragung ins Firmenbuch für Einzelunternehmen verpflichtend.
- Ist ein Einzelunternehmen nicht im Firmenbuch eingetragen muss der Unternehmer mit seinem Vor- und Nachnamen am Markt auftreten, ein Zusatz, wie beispielsweise Daniel Neurauter Unternehmensberatung, ist jedoch erlaubt. Etwas anders sieht der Sachverhalt bei einem eingetragenen Einzelunternehmen aus. Dieses hat die Möglichkeit am Markt als Personenfirma, Sachfirma, Fantasiefirma oder gemischte Firma aufzutreten, muss jedoch den Firmenzusatz e.U. oder eingetragener Unternehmer anführen.
Kapitalaufbringung Einzelunternehmen
Um ein Einzelunternehmens gründen zu können sind keine besonderen Regelungen gegeben, was bedeutet, dass seitens des Gründers keine Mindestkapital aufgebracht werden muss. Das Unternehmen kann also mit Euro 0,00 gegründet werden. Nichtsdestotrotz muss an dieser Stelle angeführt werden, dass vermutlich doch der ein oder andere Euro dafür notwendig sein wird, beispielsweise für die Anschaffung eines Notebooks, den Ankauf von Waren oder ähnliche Dinge. Für die Kapitalaufbringung im Rahmen der Gründung eines Einzelunternehmens ist der Inhaber bzw. Gründer des Unternehmens selbst verantwortlich. Die Aufbringung des benötigten Kapitals, um die Geschäftstätigkeit ausführen zu können, erfolgt entweder aus dem Privatvermögen des Gründers oder über eine Finanzierung, beispielsweise in Form eines Bankkredites.
Einzelunternehmen Haftung
Jeder Einzelunternehmer haftet persönlich unbeschränkt für die Schulden des Einzelunternehmen, was so viel bedeutet, als dass der Inhaber auch mit seinem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Einzelunternehmen haftet, es handelt sich also um eine sogenannte Vollhaftung.
Leitungsbefugnis und Kontrolle
Sowohl die Leitung als auch die Kontrolle liegt bei der dieser Rechtsform alleinig beim Inhaber, was aber nicht bedeutet, dass ein Einzelunternehmer alle Tätigkeiten selbständig ausführen muss. Auch ein Einzelunternehmen hat Möglichkeit Mitarbeiter zu beschäftigen und so den Arbeitsaufwand auf mehrere Schultern zu verteilen.
Erfolgsverteilung und ertragssteuerliche Belastung
Nachdem es bei dieser Rechtsform nur einen einzigen Eigentümer des Unternehmens gibt, erfolgt die Gewinnverteilung auch unkompliziert. Alle Gewinne stehen alleinig dem Einzelunternehmer zu, welche aber auch alleinig das Risiko eines möglichen Verlustes trägt und dafür gerade stehen muss. Der Gewinn unterliegt der Einkommenssteuer und ist abhängig von der Höhe des Gewinnes und der jeweiligen Tarifstufe zu versteuern.