Offene Gesellschaft (OG) – Gründung, Haftung, Leitungsbefugnis & Steuerbelastung
21. Februar 2023 2023-10-30 20:52Offene Gesellschaft (OG) – Gründung, Haftung, Leitungsbefugnis & Steuerbelastung
Offene Gesellschaft (OG) – Gründung, Haftung, Leitungsbefugnis & Steuerbelastung
Zur Gründung einer Personengesellschaft benötigen Sie immer mindestens zwei Personen, so auch bei einer Offenen Gesellschaft. Die Gründung einer OG (Offene Gesellschaft) erfolgt in Österreich durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, welcher die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter regelt, sowie durch die Eintragung ins Firmenbuch. Grundsätzlich unterliegt der Gesellschaftsvertrag keinen besonderen Formvorschriften, weshalb dieser theoretisch auch mündlich geschlossen werden kann, was jedoch nicht zu empfehlen ist.
Kapitalaufbringung bei einer Offenen Gesellschaft (OG)
Analog eines Einzelunternehmen ist für die Gründung einer OG keine verpflichtenden Kapitaleinlage erforderlich. Nichtsdestotrotz werden mit im Zusammenhang mit der Gründung einer Offene Gesellschaft diverse Erstanschaffungen erforderlich sein, wie beispielsweise eine Büroausstattung, der Einkauf von Waren oder ähnliches. Um diese Erstanschaffungen zu finanzieren steht es den Gesellschaftern (Inhaber einer OG) frei finanzielle Mittel oder auch Sachgüter in die OG einzubringen.
Haftung bei einer Offenen Gesellschaft (OG)
Die Gesellschafter einer OG haften persönlich unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch. Dies bedeutet, dass alle Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft nicht nur mit dem Vermögen der OG, sondern auch mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Schulden der OG haften und die Gläubiger unmittelbar auf die Gesellschafter zugehen können um Ihr Geld einzufordern. Darüber hinaus haftetet jeder Gesellschafter für die gesamten Schulden der Personengesellschaft OG und nicht nur in der Höhe seines Anteiles.
Leitungsbefugnis und Kontrolle bei einer Offenen Gesellschaft (OG)
Grundsätzlich gilt, dass jeder Gesellschafter einer OG zur Leitung berechtigt bzw. verpflichtet ist. Im Rahmen des Gesellschaftsvertrages kann jedoch eine Beschränkung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis vorgenommen werden. Durch die eventuelle vereinbarten Beschränkungen erlischt jedoch nicht das Kontrollrecht der jeweiligen Gesellschafter und auch die Haftung bleibt davon unberührt. Möchte eine Gesellschafter seine Haftung empfiehlt es sich eine andere Rechtsform zu wählen, im Rahmen einer Offenen Gesellschaft ist dies nicht möglich.
Erfolgsverteilung und ertragssteuerliche Belastung bei einer Offenen Gesellschaft (OG)
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die OG selbst nicht als einkommenssteuerpflichtig gilt, sondern dass die Steuerlast bei jedem einzelnen Gesellschafter liegt. Dementsprechend erfolgt die Gewinnverteilung auf Basis der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Regelung, häufig analog der Anteile, und ist vom jeweiligen Gesellschafter gemäß den Tarifstufen der Einkommenssteuer zu versteuern. Die Offene Gesellschaft selbst bezahlt keine Einkommenssteuer!