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Geschäftsfähigkeit – Wer ist in Österreich geschäftsfähig?

Geschäftsfähigkeit
Unternehmensgründung, -führung und -recht

Geschäftsfähigkeit – Wer ist in Österreich geschäftsfähig?

Um die Frage der Geschäftsfähigkeit zu klären, ist auf das Alter sowie den Geisteszustand einer Person zu achten. Starten wir zuerst mit dem Geisteszustand. Als Verkäufer müssen Sie grundsätzlich überprüfen, inwieweit jemanden eine Geschäftsfähigkeit auf Basis seines Geisteszustandes zugesprochen werden kann. Aber anhand von welchen Kriterien erfolgt diese Einschätzung.

Zugegebenermaßen, diese Einschätzung ist nicht einfach. Ein Indiz, dass eine Geschäftsfähigkeit vielleicht nicht vorliegt, ist die Verwirrtheit. Wenn Sie also das Gefühl haben, dass Ihr Gesprächspartner verwirrt ist, dann sollten Sie die Finger von diesem Geschäft lassen. Ein weiterer Nachweis für die fehlende Geschäftsfähigkeit, ist wenn eine Person unter Sachwalterschaft gestellt wurde. Auch in diesem Fall schließen Sie bitte keine Geschäfte mit diesem potenziellen Geschäftspartner ab.

Nachfolgend finden Sie hierzu noch ein kurzes Beispiel aus der Praxis.

Beispiel aus der Praxis

Hierzu ein kleines Beispiel aus meiner Bankenvergangenheit. Ein ältere Dame, hat auf den ersten Blick durchaus Geschäftsfähig gewirkt, wurde seitens einer meiner Mitarbeiterinnen in Bezug auf einen Einmalerlag in eine Versicherung beraten. Nach erfolgter Beratung und Zustimmung der älteren Dame wurde der Versicherungsvertrag unterzeichnet.

Einige Monate später wurde uns, also der Bank, seitens der Kinder der Versicherungsnehmerin vorgeworfen, dass wir dieser Kundin nie und nimmer eine Versicherung hätten verkaufen dürfen. Laut Angaben der Kinder leidet die Dame bereits seit längerem und Demenz und Verwirrtheit. Aus Sicht der Kinder hätte uns das auffallen müssen. So und an dieser Stelle hatten wir nun, das Problem, dass das Rücktrittsrecht bereits abgelaufen und ein einfacher Rücktritt nicht mehr möglich war. Letztendlich wurden wir gezwungen den Versicherungsvertrag rückabzuwickeln und den vollständigen Einzahlungsbetrag zurück zu überweisen.

Das klingt jetzt im ersten Moment überhaupt nicht problematisch. Aber de Facto hat das die Bank sowie die Versicherung einiges an Geld, in Form von Arbeitsaufwand, Verkauf von bereits veranlagten Summen, usw., gekostet. Und um dies zu vermeiden sollten Sie, sofern erkennbar, immer darauf achten, ob eine potenzieller Kunde über den notwendigen Geisteszustand verfügt.

Das Alter als Kriterium für die Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit hängt darüber hinaus, wie bereits angesprochen vom Alter ab. Hierzu gibt es in Österreich vier Altersstufen, welche unterschiedliche Geschäftsabschlüsse regelt. Wie diese Altersstufen aufgeteilt sind, sehen wir uns jetzt gemeinsam an.

Die erste Stufe wird unter dem Begriff „Kinder“ zusammengefasst. Darunter fallen Personen unter 7 Jahre. Diese sind gänzlich geschäftsunfähig. Diesem Personenkreis ist nicht nur untersagt Rechtsgeschäfte zu schließen, sie dürfen auch keine Geschenke annehmen. Erlaubt sind lediglich Taschengeldgeschäfte. Als Beispiel könnte hier der Kauf eines Eis im Schwimmbad genannt werden.

Stufe zwei betrifft die sogenannten „unmündigen Minderjährigen“, im Alter von 7 bis 13, Jahren. Auch bei diesem Personenkreis ist Geschäftsfähigkeit stark eingeschränkt. Erlaubt sind lediglich altersübliche Geschäfte von geringem Wert. Hierzu zählt beispielsweise der Kauf einer CD, sofern diese heute noch gekauft werden. Darüber hinaus darf dieser Personenkreis bereits Geschenke annehmen.

“Mündige Minderjährige”, im Alter von 14 bis 17, Jahren stellen die Stufe drei dar. Diese dürfen im Rahmen Ihres Taschengeldes bzw. Ihres Einkommens Geschäfte tätigen. An dieser Stelle ist jedoch sehr stark auf den Kaufpreis bzw. den Wert der Ware zu achten. Wenn jemand monatlich Euro 500,00 als Lehrlingsentschädigung bzw. als Azubi verdient, darf selbstverständlich keinen Kaufvertrag über ein Auto im Wert von Euro 35.000,00 geschlossen werden.

Zu guter Letzt ist noch die vierte Stufe zu nennen. Hierbei handelt es sich um sogenannte „Volljährige“, also mit einem Alter ab 18 Jahren. Sofern es keine geistigen Einschränkungen gibt, wird dieser Personenkreis als voll geschäftsfähig eingestuft. Es bestehen somit keine Einschränkungen.


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Die ersten knapp 21 Jahre seines Berufslebens hat Mag. (FH) Daniel Neurauter in unterschiedlichen Funktionen für österreichische und international tätige Banken gearbeitet, bevor es Daniel Neurauter 2016 in die Beratungs- und Bildungsbranche verschlagen hat. Heute arbeitet er als selbständiger Autor, Dozent und Business-Trainer für diverse Unternehmen, Hochschulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sowie als selbständiger Unternehmensberater mit angeschlossener Multimedia-Agentur.

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