Buchführungspflicht in Österreich – Doppelte Buchhaltung
8. Januar 2025 2025-01-09 13:16Buchführungspflicht in Österreich – Doppelte Buchhaltung
Buchführungspflicht in Österreich – Doppelte Buchhaltung
Grundsätzlich unterliegt jedes Unternehmen bzw. jede selbständige Person der Verpflichtung Bücher und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu führen. Aber was wird unter dem Führen von Büchern bzw. der Buchführungspflicht verstanden?
Darunter wird verstanden, dass alle betrieblichen Vorgänge bzw. Geschäftsfälle erfasst und dokumentiert werden, um dadurch die wirtschaftliche Lage des Unternehmen nachvollziehbar darzustellen. In welcher Form dies erfolgen muss, hängt von mehreren Faktoren ab und ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Zu diesen Gesetzen zählen
- das Unternehmensgesetzbuch (UGB),
- die Bundesabgabenordnung (BAO),
- das Einkommensteuergesetz (EStG) sowie
- das Umsatzsteuergesetz (UStG).
Als Unternehmer stehen Ihnen folgende Systeme zur Führung von Büchern bzw. Aufzeichnungen zur Verfügung. An dieser Stelle muss jedoch angeführt werden, dass die Wahl des Systems nur begrenzt selbständig gewählt werden darf. Welches System sich nutzen können bzw. müssen, hängt einerseits von der Umsatzhöhe und andererseits von der Rechtsform ab. Die Gesetzgebung unterscheidet die nachfolgenden drei Systeme:
- Doppelte Buchführung
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
- Steuerliche Pauschalierung
Buchführungspflicht in Österreich
Die Doppelte Buchführung stellt die aufwendigste Variante der Führung von Büchern dar und ist verpflichtend von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, …) anzuwenden. Kapitalgesellschaften dürfen niemals auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder die steuerliche Pauschalierung zurückgreifen.
Ebenfalls zur Doppelten Buchführung verpflichtet sind Personengesellschaften (OG, KG, …) und Einzelunternehmen, welche einen Jahresumsatz von Euro 700.000,00 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten oder einmalig einen Jahresumsatz von mehr als 1.000.000,00 erwirtschaften.
Einer besonderen Regelung unterliegen Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wie beispielsweise die GmbH & Co KG. Diese Rechtsformen werden analog einer Kapitalgesellschaft behandelt und sind somit immer zur Doppelten Buchführung verpflichtet.
Die bereits vorgestellten Regelungen stammen aus dem Unternehmensgesetzbuch. Liegt gemäß UGB keine Pflicht zur doppelten Buchführung (Buchführungspflicht) vor, so kommt das Steuerrecht zur Anwendung. Dies trifft für folgende Konstellationen zu.
Werden die genannten Umsatzgrenzen von Personengesellschaften oder Einzelunternehmen nicht überschritten, so dürfen diese auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. steuerliche Pauschalierung zurückgreifen. Die Anwendung der Doppelten Buchführung ist freiwillig weiterhin möglich.
Von der Buchführungspflicht nach UGB ausgenommen sind auch Freie Berufe, wie Rechtsanwälte, Steuerberater, usw. Diese dürfen auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder steuerliche Basispauschalierung, sofern der Vorjahresumsatz Euro 220.000,00 nicht überschreitet, zurückgreifen. Auch hier ist eine doppelte Buchführung wird freiwillig möglich.
Ebenfalls nicht dem Unternehmensgesetzbuch unterliegen die Land- und Forstwirt. Diese werden im § 125 der Bundesabgabenordnung geregelt. Überschreiten Land- und Forstwirte einen Umsatz von Euro 700.000,00 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, so sind diese zur doppelten Buchführung verpflichtet. Wird diese Grenze nicht überschritten besteht die Möglichkeit für Land- und Forstwirte auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder die Pauschalierung zurückzugreifen oder die doppelte Buchführung freiwillig anzuwenden.
Quellen:
Veidl et al. (2022): Ganz genau – Von der Einnahmen-Ausgabenrechnung zur doppelten Buchführung; Hölzel Verlag, Wien
Veidl et al. (2023): Maturawissen Rechnungswesen Band 1; Hölzel Verlag, Wien
Wöhe, G. (2002): Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre; 21. Auflage; Verlag Franz Vahlen, München
Bildnachweis:
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